Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Beziehungen zur

Zynco Solutions GmbH
Schierenweg 7
21382 Brietlingen

Amtsgericht Lüneburg,
HRB 212844


1 Allgemeines, Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln das Vertragsverhältnis mit der, sowie die Rahmenbedingungen für jegliche Lieferungen und Leistungen durch die Zynco Solutions GmbH (nachfolgend „Zynco“).

1.2 Diese Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen einschließlich etwaiger Beratungsleistungen und Auskünfte von der Zynco.

1.3 Änderungen der Bedingungen werden dem Vertragspartner rechtzeitig elektronisch sowie in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt. Bei Dauerschuldverhältnissen werden dem Vertragspartner die ab der Änderung gültigen Bedingungen jeweils schriftlich unter Kennzeichnung der geänderten Bestimmungen mitgeteilt und gelten als vereinbart, wenn der Vertragspartner das Dauerschuldverhältnis fortsetzt, ohne innerhalb angemessener Frist zu widersprechen.

1.4 Die hier genannten Bedingungen gelten ausschließlich, sofern nicht ausdrücklich andere oder ergänzenden Bedingungen schriftlich getroffen wurden. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners werden ebenfalls dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen.

1.5 Spätestens die Annahme von Lieferungen und/oder Leistungen durch den Vertragspartner gilt als Anerkennung dieser Bedingungen unter Verzicht auf allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners.

1.6 Die Lieferungen und Leistungen orientieren sich an dem den beteiligten Vertragsparteien bei Vertragsschluss bekannten Umfang. Sollte sich im Zuge einer Leistungsdurchführung ergeben, dass der Leistungsumfang notwendigerweise oder zweckmäßigerweise einer Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse bedarf, wird dies dokumentiert und sich mit den beteiligten Parteien über eine entsprechende Anpassung des Leistungsumfangs geeinigt.

1.7 Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Erstellung eines Werkes oder Erzielung eines bestimmten Erfolges durch den Dienstleister nicht generelles Ziel eines Auftrags ist.

2 Angebote, Vertragsschluss

2.1 Die Annahme eines Auftrags bedarf der schriftlichen Bestätigung durch die Zynco und ihren Vertragspartner. Die Zynco ist berechtigt Unteraufträge zu erteilen.

2.2 Angebote der Zynco sind, sofern nicht anders im Angebot vermerkt, verbindlich. Die Annahme eines Angebots bedarf der schriftlichen Bestätigung innerhalb der gegebenenfalls festgelegten Gültigkeitsdauer durch den Vertragspartner.

2.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Angebote der Zynco sorgfältig auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Angebote, deren Kalkulation und Leistungsbeschreibung auf Einschätzungen und Annahmen basieren, die sich auf durch den Vertragspartner an die Zynco übergebenen Informationen stützen. Treffen die angenommenen Gegebenheiten nicht zu, ist dies vom Vertragspartner zum Zwecke der Angebotskorrektur mitzuteilen.

2.4 Die Erbringung der Leistungen und Lieferungen erfolgt in unmittelbarer Abstimmung mit dem Vertragspartner. Die Zeit, Dauer, Ort, Art und Weise der Leistungserbringung sowie die Beschaffenheit des Ergebnisses der geschuldeten Lieferungen und/oder Leistungen vereinbaren die Zynco und ihr Vertragspartner einvernehmlich.

2.5 Durch Vertragsschluss besteht kein Arbeitsverhältnis der Zynco und/oder ihren Mitarbeitern mit dem Vertragspartner. Die Zynco und/oder ihre Mitarbeiter sind weder in den Betrieb des Vertragspartners eingegliedert, noch unterliegen sie einem die organisatorische Gestaltung der Ausführung der geschuldeten Leistungen (hinsichtlich der Zeit, Dauer, Ort, Art und Weise der Auftragsdurchführung) umfassenden Direktions- und Weisungsrecht des Vertragspartners.

2.6 Bei Vertragsschluss besteht zwischen der Zynco und ihrem Vertragspartner weder eine Partnerschaft noch ein Joint Venture. Zur Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen, die den Vertragspartner verpflichten, ist die Zynco nicht befugt. Eine Vertretung des Vertragspartners gegenüber Dritten bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vollmacht.

2.7 Für das Einhalten der steuer- und versicherungsrechtlichen Pflichten, sowie sonstigen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften in eigener Sache, ist jede Vertragspartei selbst verantwortlich.

3 Vergütung

3.1 Sofern nicht anders vereinbart, wird die Vergütung nach Aufwand zu den bei Vertragsschluss allgemein gültigen Preisen der Zynco berechnet. Die Preisangaben sind, wenn nicht anders vermerkt, Nettobeträge und gelten zuzüglich etwaiger gesetzlich anfallender Steuern, wie der Umsatzsteuer.

3.2 Die Zynco kann in einem monatlichen Takt abrechnen. Werden Leistungen nach Aufwand vergütet, dokumentiert die Zynco oder ihre Mitarbeiter die Art und Dauer der Tätigkeiten und übermittelt diese Dokumentation mit der Rechnung.

3.3 Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur unmittelbar an die Zynco oder auf ein von ihr angegebenes Bankkonto erfolgen.

3.4 Sofern sich aus den Auftragsdokumenten oder diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug fällig. Ist kein Zahlungstermin vereinbart, so richtet sich der Eintritt des Verzuges nach den gesetzlichen Vorschriften.

3.5 Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Eine Zurückbehaltung ist dem Vertragspartner nur erlaubt, soweit sie Ansprüche betrifft, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wegen Mängeln können Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und nur wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. Es besteht kein Zurückbehaltungsrecht, wenn der Mangelanspruch verjährt ist.

3.6 Im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Vertragspartners, die es ihm unmöglich machen, seinen Verpflichtungen gegenüber der Zynco nachzukommen, ist die Zynco berechtigt, bestehende Verträge mit dem Kunden durch Rücktritt und Dauerschuldverhältnisse durch fristlose Kündigung zu beenden. Dies gilt insbesondere bei einem Insolvenzantrag des Vertragspartners. Gesetzliche Bestimmungen gemäß § 321 BGB und § 112 InsO bleiben hiervon unberührt. Der Vertragspartner ist angewiesen die Zynco über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.

4 Mitwirkung des Auftraggebers

4.1 Der Vertragspartner unterstützt die Zynco im erforderlichen Umfang bei der Erbringung der festgelegten Leistungen. Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass der Zynco alle zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellt werden. Dies betrifft auch solche Informationen und Unterlagen, die erst während der Leistungserbringung bekannt oder relevant werden. Der Vertragspartner stellt sicher, dass alle notwendigen Ressourcen und Systeme für die Erbringung der Leistungen zur Verfügung stehen und hat gegebenenfalls alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

4.2 Beide Vertragsparteien benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner. Die Kommunikation zwischen den Parteien erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, über diese Ansprechpartner. Die Ansprechpartner haben alle mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen. Die Entscheidungen sind verbindlich zu dokumentieren.

4.3 Der Vertragspartner hat unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei möglichst insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels.

5 Geheimhaltungspflichten, Vertragsstrafe

5.1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder Abwicklung des Vertrags beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung der jeweils anderen Vertragspartei erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden der jeweiligen Information, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nicht vor deren Beendigung. Die Vertragsparteien werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.

5.2 Es können gesonderte Geheimhaltungsvereinbarungen getroffen werden. Gesonderte Vereinbarungen haben in Schriftform zu erfolgen. Ihre Gültigkeit erfordert die Zustimmung beider Vertragsparteien.

5.3 Für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Geheimhaltungspflichten kann eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe vereinbart werden. Hiervon unberührt bleibt das Recht der betroffenen Partei, gegen die verstoßende Partei einen weitergehenden Schaden geltend zu machen sowie Unterlassung weiterer Verstöße zu verlangen. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadenersatzansprüche anzurechnen.

6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Zynco aus jedem Rechtsgrund gegen den Vertragspartner zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung zustehen, behält sich die Zynco das Eigentum an gelieferten Gegenständen vor.

6.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Gegenstände oder die sonst im Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände der Zynco pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen jegliche Schäden ausreichend zu sichern und zum Neuwert zu versichern.

6.3 Die Zynco kann für die Dauer eines Zahlungsverzugs des Vertragspartners diesem die weitere Nutzung von Gegenständen oder den Bezug von Leistungen untersagen. Von diesem Recht kann die Zynco für einen angemessenen Zeitraum Gebrauch machen, was keinem ausdrücklichen Rücktritt von Verträgen entspricht. Es bleibt § 449 Abs. 2 BGB unberührt.

6.4 Der Vertragspartner darf Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner die Zynco unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Sollte der Dritte nicht in der Lage sein die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten im Falle einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den der Zynco entstandenen Aufwand.

7 Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen, Rückgabe von Eigentum

7.1 Die Informationen und Unterlagen, die die Vertragsparteien anlässlich und im Rahmen der Erbringung der auftragsgemäßen Leistungen von ihrem Vertragspartner erhalten oder erstellt haben, sind sorgfältig und gegen die Einsichtnahme unbefugter Dritter geschützt aufzubewahren.

7.2 Alle von den Vertragsparteien für die Zwecke der Erbringung der vereinbarten Leistungen zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und sonstiges sich im Besitz der jeweils anderen Partei befindliches Eigentum sind mit größtmöglicher Sorgfalt pfleglich zu behandeln.

7.3 Während der Laufzeit eines Vertrages und/oder der Dauer eines Auftrages sind alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit einer Leistungserbringung vom Vertragspartner erhalten oder erstellt wurden, unverzüglich nach Anforderung an diesen herauszugeben und sämtliche Daten und Software, einschließlich der Quell- und Objektcodes unverzüglich nach Aufforderung löschen. Die vollständige Rückgabe aller Unterlagen sowie die Löschung von allen Programmkopien und Daten auf sämtlichen Speichermedien sind schriftlich durch beide Parteien zu bestätigen.

8 Datenschutz

8.1 Die Zynco verpflichtet sich zum Schutz der Daten des Auftraggebers vor unbefugtem Zugriff. Soweit sie zur Ausübung ihrer Tätigkeiten mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Auftraggebers und gegebenenfalls seiner Beschäftigten oder Kunden betraut ist, ist sie verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der DSGVO und ggf. des BDSG zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Rechtmäßigkeit und Transparenz der Verarbeitung, deren Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung sowie Integrität und Vertraulichkeit.

8.2 Die Zynco hat sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten. Dazu gehört auch der verantwortliche Umgang mit Daten in digitaler und physischer Form. Daten mit personenbezogenem Inhalt sind unter Verschluss zu halten und nicht mehr benötigte Daten sind gemäß den rechtlichen Bestimmungen zu entsorgen bzw. zu vernichten.

8.3 Für den weiteren Umgang mit Daten gelten ergänzende Datenschutzregelungen. Diese sind den spezifischen Datenschutzerklärungen der Zynco zu entnehmen.

9 Haftung

9.1 Die Haftung der Zynco richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, welche im ursächlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber stehen, stellt der Auftraggeber die Zynco, sowie ihre gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter vollumfänglich frei.

9.2 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen haftet die Zynco nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Zynco für Schäden aus leicht fahrlässigen Verletzungen von wesentlichen Pflichten der Vereinbarung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung die Zynco oder ihre Mitarbeiter bei Schluss einer Auftragsvereinbarung aufgrund der ihnen zum Zeitpunkt des Auftragsschluss bekannten Umstände rechnen musste. Wesentliche Pflichten der Vereinbarung sind solche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Zwecks der Auftragsvereinbarung gefährdet und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung der Zynco und ihrer gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter ausgeschlossen. Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt jedoch unberührt.

9.3 Von Schadensersatzansprüchen Dritter, welche im ursächlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten eines Auftrags durch die Zynco stehen, stellt die Zynco den Auftraggeber nur insoweit frei, wie die Schadensersatzansprüche Dritter dem Grunde und/oder der Höhe nach über die Haftung der Zynco nach den vorstehenden Bestimmungen nicht hinausgehen.

9.4 Bei Verlust von Daten haftet die Zynco denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch die Vertragspartei erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von Zynco oder ihrer Mitarbeiter tritt diese Haftung nur ein, wenn der Vertragspartner unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

9.5 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für die Haftung der Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Mitarbeiter einer Vertragspartei, sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der jeweiligen Partei.

10 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

10.1 Gegen die Forderungen einer Partei aus einer Vereinbarung kann die jeweils andere Partei mit eigenen Ansprüchen aus dieser oder anderen Vereinbarungen nur aufrechnen, wenn und soweit diese Ansprüche unbestritten oder entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Forderungen einer Partei aus der Vereinbarung kann die jeweils andere Partei nur geltend machen, wenn es auf ihren Ansprüchen aus dieser Vereinbarung beruht, gemäß der Beschreibung in 3.5.

11 Übertragung

11.1 Rechte und Pflichten aus einer Auftragsvereinbarung dürfen weder gänzlich noch zum Teil von einer beteiligten Partei ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden, es sei denn, es liegt eine Umfirmierung, eine Fusion mit einem anderen Unternehmen oder eine andere Form der Umwandlung vor.

12 Änderungsvorbehalt

12.1 Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages oder Auftragsvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Ausdrückliche und individuell ausgehandelte Absprachen bezüglich geänderter Leistungsinhalte einer Vereinbarung sind jedoch nicht unbedingt von dem Schriftformerfordernis erfasst, wenn dies zuvor in der Vereinbarung festgehalten wurde.

13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

13.1 Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Regeln des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen, soweit sie zu einer Anwendung ausländischen Sachrechts führen würde.

13.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus einem/diesem Vetragsverhältnis ist Lüneburg.

13.3 Sollte eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen berührt. Die beteiligten Parteien sind sich darüber einig, dass anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart gilt, die dem von Parteien ursprünglich mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer tatsächlich undurchführbaren Bestimmung oder einer Regelungslücke in dieser Vereinbarung.


Stand: 12.05.2025

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